Satzung des Förderverein des Eldaring (e.V.)
Beschlossen auf der Gründungsversammlung am 08.10.2022 in Mettlach. Geänden auf der Mitgliederversammlung am 23.06.2024 in Dülmen. Redaktionelle Änderung am 07.08.2024 auf der Vorstandssitzung in Witten.
Eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichtes (Köln) unter der Registriernummer (VR ) am (xx.xx.xxxx).
§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein fühn den Namen „Förderverein des Eldaring“. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt danach den Namenszusatz „e.V.“
(2) Er hat seinen Sitz in Köln und soll ins Vereinsregister eingetragen werden.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Ziele und Aufgaben des Vereins
(1) Ziel des Vereins ist die ideelle und finanzielle Förderung des Eldaring e.V..
(2) Das Ziel soll insbesondere erreicht werden durch
(a) personelle und finanzielle Unterstützung von Veranstaltungen des Eldaring e.V.
(b) Organisation und Durchführung von heidnischen Veranstaltungen.
(c) finanzielle Unterstützung von Personen zur Teilnahme an Veranstaltungen des Eldaring e.V. .
(d) finanzielle Unterstützung von Personen zur Teilnahme an heidnischen Veranstaltungen.
(3) Für die Erfüllung dieser satzungsmäßigen Zwecke sollen geeignete Mittel durch Beiträge/Umlagen, Spenden, Zuschüsse und sonstige Zuwendungen eingesetzt werden.
§3 Mittelverwendung
(1) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(2) Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.i
§4 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen. Innerhalb der Mitgliedschaft können sich aktive Mitglieder den im Verein direkt mitarbeitenden Mitgliedern anschließen.
Fördermitqfieder sind Mitglieder, die sich zwar nicht aktiv innerhalb des Vereins betätigen, jedoch die Ziele und auch den Zweck des Vereins in geeigneter Weise fördern und unterstützen. Juristische Personen können nur Fördermitglieder werden.
(2) Die Mitgliedschah wird erworben durch eine Beitrittserklärung in Textform und deren Bestätigung durch den Vorstand.
(3) Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch Erklärung in Textform gegenüber dem Verein und ist mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss des Geschäftsjahres möglich. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod des Mitglieds oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.
(4) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen zuwider handelt oder dem Selbstverständnis des Eldaring e.V. oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt. Gegen den Beschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung bis zu vier Wochen vor der Versammlung schriftlich Einspruch erheben. Diese entscheidet endgültig auf der nächsten Mitgliederversammlung. Das Mitglied ist zu dieser Versammlung einzuladen und anzuhören.
(5) Die Mitgliedschaft kann auch durch Streichung enden. Eine Streichung erfolgt, wenn das Mitglied mit der Zahlung von sechs Monatsbeiträgen im Rückstand ist. Eine Streichung kann ebenfalls erfolgen, wenn das Mitglied eine Änderung
seiner Anschrift dem Vorstand nicht innerhalb von sechs Monaten mitteilt. Die Streichung der Mitgliedschaft wird mit dem Beschluss des Vorstandes wirksam.
(6) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Gnind, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.
§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitgliederversammlung beschließt die Höhe der jährlich zu zahlenden Beiträge.
(2) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich von aktiven Mitgliedern ausgeübt werden. Fördermitglieder haben kein Stimmrecht.
§6 Organe des Vereins
(1) Die Organe des Vereins sind:
a) Mitgliederversammlung
b) Vorstand.
§7 Mitgliederversammlung
(1) Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Sie wird in der Regel vom Vorstandsvorsitzenden geleitet. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der teilnehmenden Mitglieder beschlussfähig.“
(2) Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
a) Wahl des Vorstandes
b) Beratung über den Stand und die Planung der Arbeit
c) Beschlussfassung über den Jahresabschluss
d) Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes
e) Beschlussfassung über Entlastung des Vorstandes
f) Beschlussfassung über den jährlichen Mitgliedsbeitrages
g) Beschlussfassung über die Übernahme neuer Aufgaben oder den Rückzug aus Aufgaben seitens des Vereins
h) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins.
(3) Zur Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mindestens vier Wochen vorher in Textform eingeladen. Sie tagt so oft es erforderlich ist, in der Regel einmal im Jahr.
(4) Es besteht die Möglichkeit, die Jahreshauptversammlung als Präsenzveranstaltung oder virtuell/ online oder in einer Mischform aus Präsenz- und Onlineveranstaltung stattfinden zu lassen. Die Entscheidung darüber und die Klärung der satzungs- und rechtskonformen Umsetzung obliegt dem Vorstand. Es besteht kein Anspruch auf Durchführung einer bestimmten Form der genannten Versammlungsformate.
(5) Eine persönliche Teilnahme der aktiven Mitglieder ist für die Stimmabgabe erforderlich. Es wird mit einem eindeutigen und geeigneten Verfahren abgestimmt. Eine Mischung aus Handzeichen und Onlinevoting ist zulässig. Es entscheidet die einfache Mehrheit der teilnehmenden Mitglieder.i“
(6) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn mindestens 25 % der Mitglieder sie unter Angabe von Gründen verlangen. Sie muss längstens zwölf Wochen nach Eingang des Antrags auf Einberufung tagen.
(7) Über die Beschlüsse und, soweit zum Verständnis über deren Zustandekommen erforderlich, auch über den wesentlichen Verlauf der Verhandlung, ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie wird vom Versammlungsleiter und dem
Protokollführer unterschrieben und den Mitgliedern in geeigneter Weise bekannt gegeben. Einwände gegen das Protokoll oder gegen die gefassten Beschlüsse sind einen Monat nach Bekanntgabe des Protokolls gegenüber dem Vorstand zu erklären. Danach gilt das Protokoll als genehmigt und eine Beschlussanfechtung ist nicht mehr möglich.’*
(8) Die Mitgliederversammlung legt im Rahmen der wirtschaftlichen Verhältnisse die Aufwandspauschale für die Amtsinhaber fest.
§8 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister. 5ie bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Eine Aufwandsentschädigung in Höhe der steuerrechtlichen Ehrenamtspauschale kann durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(2) Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt 2 Jahre. Die WiederwaN von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Sie bleiben bis zur Bestellung des neuen Vorstandes im Amt.
(3) Der Vorstand soll in der Regel monatlich tagen.
(4) Die Beschlüsse sind in Textform zu protokollieren.
(5) Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben und kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung einsetzen.
(6) Die Vorstandschaft beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind oder einer Beschlussfassung im Umlaufverfahren in Textform zustimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.*
(7) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner/ihrer Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.
(8) Zur rechtsverbindlichen, gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung genügt die gemeinsame Zeichnung durch zwei Mitglieder des Vorstandes. Nur Mitglieder des Vereins dürfen dem Vorstand angehören.*i
§9 Kassenprüfer
(1) Über die Jahresmitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von 2 Jahren zu wählen. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäse Verbuchung und die Mittelverwendung zu überprüfen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Ausgaben. Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.
§10 Satzungsänderung und Auflösung
(1) Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten. Vorschläge zu Satzungsänderungen,
Zweckänderungen und zur Auflösung sind den Mitgliedern bis spätestens einen Monat vor der Sitzung der Mitgliederversammlung zuzuleiten.
(2) Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.
(3) Bei Auflösung, bei Entziehung der Rechtsfähigkeit des Vereins entfällt das gesamte Vermögen an den Eldaring e.V. (Vereinsregister 3425, Amtsgericht Wittlich).“
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‚ Ergänzung §1 Punkt (2) mit Beschluss der MV am 23.06.2024 in Dülmen.
“ Neufassung §7 Punkt (1) mit Beschluss der MV am 23.06.2024 in Dülmen. Neufassung §7 Punkt (5) mit Beschluss der MV am 23.06.2024 in Dülmen.
‚* Neufassung §7 Pimkt (7) mit Beschluss der MV am 23.06.2024 in Dülmen.
Redaktionelle Änderung §7 Punkt (6) mit Beschluss des Vorstandes am 07.08.2024 in Witten. Ergänzung §8 Punki (8) mit Beschluss der MV am 23.06.2024 in Dülmen.
Ergänzung §10 Punkt (3) mit Beschluss der MV am 23.06.2024 in Dülmen.